Texte en français ci-dessous.---------------------
Meldet eine Durchführungsstelle einem Krankenversicherer einen Leistungsaufschub mittels einer Meldung "Leistungsaufschub setzen", so setzt der Krankenversicherer den Leistungsaufschub und bestätigt diesen mittels einer Meldung "Leistungsaufschub gesetzt". Gemäss Konzept DA-64a Kapitel 3.4.2 ist eine entsprechende Meldung aus Sicht des Krankenversicherers in jedem Fall Pflicht: "Es gibt keinen Grund seitens der Krankenversicherer, den Leistungsaufschub nicht zu setzen".
In Ausnahmefällen kann es vorkommen, dass eine von der Meldung der Durchführungsstelle betroffene Person nicht mehr bei dem angeschriebenen Krankenversicherer versichert ist (d.h. es besteht kein aktives OKP-Verhältnis mehr). Falls der Krankenversicherer in so einem Fall keinen LAUF setzt, darf keine Meldung "LAUF gesetzt" versendet werden (in Abweichung zum Konzept). In einer solchen Situation wird empfohlen, dass der KV sich mit der Durchführungsstelle in Verbindung setzt.
Si un organe d'exécution annonce une suspension de prestations à un assureur-maladie au moyen d'une annonce "Activer une suspension de prestations", l'assureur-maladie suspend la prise en charge et la confirme au moyen d'une annonce "Suspension des prestations activée". Selon le concept DA-64a, chapitre 3.4.2, une annonce correspondante de la part de l'assureur maladie est obligatoire dans tous les cas : "Il n'y a aucune raison de la part de l'assureur-maladie de ne pas activer une suspension de prestations".
« Zurück
Powered by Help Desk Software HESK - brought to you by Help Desk Software SysAid