Texte en français ci-dessous.---------------------
Die Meldung von versicherten Personen, für die keine Forderungen aus Prämien oder Kostenbeteiligungen (mehr) bestehen, ist im Konzept nicht in allen Fällen eindeutig geregelt. Ein solcher Fall kann z.B. eintreten, wenn die Forderung zu einem Schuldner nur noch aus Zinsen und Betreibungskosten besteht, welche nicht einer versicherten Person zugeordnet werden.
Für Folgemeldungen, d.h. Meldungen zu einer Betreibung, zu welcher bereits eine Meldung verschickt wurde, ist das Vorgehen im Konzept geregelt, vgl. Kap. 3.1.6:
"In verschiedenen Meldungen zu einer Betreibung müssen immer alle ursprünglich in der ersten Meldung gemeldeten Personen gemeldet werden."
Nicht eindeutig definiert ist jedoch, welche Personen in der ersten Meldung gemeldet werden müssen und wie diese zu melden sind. Dazu sind folgende Empfehlungen zu berücksichtigen:
Hinweis: Die Tatsache, dass in Betreibungsereignismeldungen versicherte Personen ohne offene Forderungen gemeldet werden können verlangt, dass für allfällige Einträge auf der Liste säumiger Prämienzahler der offene Betrag geprüft wird.
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